Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Hochschule Konstanz (HTWG) ist bemüht, ihre Internetseite in Einklang mit §10 Absatz 1 Landes_Behindertengleichstellungsgesetztes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Internetseite der HTWG https://www.htwg-konstanz.de
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Internetseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise barrierefrei. Es werden teilweise die Anforderungen der BITV Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung 2.0 erfüllt.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
- Alternativen für Audiodateien und stumme Videos sind nur teilweise vorhanden
- Audiodeskription oder Volltext-Alternative für Videos sind nur teilweise vorhanden
- Eingabefelder der Nutzerdaten vermitteln nicht ihren Zweck
- Tastatur-Kurzbefehle sind nicht abschaltbar oder anpassbar
- Anderssprachige Wörter und Abschnitte sind nicht ausgezeichnet
- Keine korrekte Syntax des HTLM/CSS Codes
Die Beseitigung dieser bekannten Mängel wird derzeit geplant.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 23.09.2020 erstellt.
Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung nach §4 Absatz 2 Ziffer 2 Ziffer 1 L-BGG Durchführungsverordnung (DVO)
Die Erklärung wurde zuletzt am 29.09.2020 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten unserer Internetseite aufgefallen?
Dann können Sie sich gerne bei uns melden:
Hochschule Konstanz
Vera Maier-Tragmann
Koordination Gleichstellung und Diversity
Alfred-Wachtel-Str. 8
78462 Konstanz
vmaier@htwg-konstanz.de
5. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Hochschule Konstanz wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung. Falls die Hochschule Konstanz nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 LBGG- DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 LBGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung Baden-Württemberg für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Stephanie Aeffner
Landes-Behindertenbeauftragte
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LBGG wird hingewiesen.