Grundsteuerreform des Landes Baden-Württemberg
- Festlegung der Hebesätze der Grundsteuer ab dem 01.01.2025
- Beschluss der Hebesatzung
Ab dem 01.01.2025 ist in Baden-Württemberg nicht mehr das Grundsteuergesetz des Bundes sondern das Landesgrundsteuergesetz für Baden-Württemberg (LGrStG) anzuwenden. Grund für diese Gesetzesänderung ist eine richterlich verfügte Reform des Grundsteuerrechts. Mit der Reform geht insbesondere eine geänderte Systematik in der Festlegung der Grundsteuermessbeträge für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke des Grundvermögens) einher.
Der Gemeinderat setzte folgende Hebesätze fest: Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)Der Hebesatz der Grundsteuer A wird ab dem 01.01.2025 auf 370 v.H. festgesetzt und bleibt somit weiterhin unverändert.
Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke des Grundvermögens)Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird ab dem 01.01.2025 auf 300 v.H. festgesetzt.
Ferner wurde der Hebesatzung für das Jahr 2025 zugestimmt. Die Hebesatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft und wird öffentlich bekannt gemacht.