Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
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Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie
Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde , die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitteilen.
Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
die Meldebehörde
Meldebehörde ist
Für die Abmeldung müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.
Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, ebenfalls abmelden.
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.
Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:
keine
Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort vor Ort
Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.
Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG):
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
09.12.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Stadt Kuppenheim
Friedensplatz
76456 Kuppenheim
Telefon: 07222/9462-0
Telefax: 07222/9462-150
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