Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
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Wenn Sie in Baden-Württemberg ein Grundstück kaufen oder durch andere Rechtsgeschäfte erwerben, müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen. Der Steuersatz beträgt 5,0 Prozent.
Keine Grunderwerbsteuer fällt an, wenn Sie ein Grundstück
für die Besteuerung: das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet
Voraussetzung für die Entstehung von Grunderwerbsteuer sind Erwerbsvorgänge
Erwerbsvorgänge sind zum Beispiel
Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des wirksamen Rechtsgeschäfts, z.B. des notariellen Kaufvertrages.
Notare, Gerichte und Behörden bzw. die jeweiligen Vertragsparteien müssen das zuständige Finanzamt über den Grundstückskauf bzw. über andere grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge informieren.
Meistens vereinbaren die Parteien in einem Grundstückskaufvertrag, dass die kaufende Partei die Steuer zahlt. Das Finanzamt setzt daher zuerst gegenüber dieser Partei die Grunderwerbsteuer fest. Sie erhalten dazu einen Steuerbescheid mit einer Zahlungsaufforderung.
Hinweis: Zahlen die Käufer oder Käuferinnen nicht, kann sich das Finanzamt auch an die Verkaufenden wenden.
Gerichte, Notare und Behörden haben eine schriftliche Anzeigepflicht beim zuständigen Finanzamt innerhalb von zwei Wochen nach Beurkundung, nach Unterschriftsbeglaubigung oder nach Bekanntgabe derEntscheidung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.
Die Beteiligten haben ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des anzeigepflichtigen Vorgangs Anzeige beim zuständigen Finanzamt zu erstatten, auch wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist. Die Frist verlängert sich auf einen Monat für Steuerschuldner ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ohne Geschäftsleitung oder Geschäftsführung oder Sitz im Inland.
keine
Die Höhe der Grunderwerbsteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Kaufpreis für das Grundstück.
Das Finanzamt berücksichtigt bei der Berechnung auch
Hinweis: In Sonderfällen richtet sich die Steuer nach dem Grundbesitzwert (z.B. bei der Übertragung von Anteilen an Gesellschaften mit Grundbesitz).
Wenn Sie die Grunderwerbsteuer beglichen haben, erhält der Notar oder die Notarin bzw. das Grundbuchamt vom Finanzamt eine Bescheinigung, dass Ihrer Eintragung im Grundbuch steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Erst wenn dem Grundbuchamt diese Bescheinigung vorliegt, darf es Sie in das Grundbuch eintragen.
03.04.2024; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg.
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