Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
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Sie möchten gewerblich Personen mit Taxen befördern? Dafür benötigen Sie eine Taxigenehmigung.
Neubewerber oder Neubewerberinnen erhalten die Genehmigung für längstens zwei Jahre.
Eine Verlängerung erhalten Sie für längstens fünf Jahre.
Inhaberinnen und Inhaber einer Taxigenehmigung haben folgende Pflichten:
Die Ausstattung der Taxen ist vorgeschrieben. Es gelten folgende Bestimmungen:
Taxen dürfen an den dafür vorgesehenen Taxiständen stehen und von Fahrgästen angefordert werden, und zwar auf der Straße oder am Betriebssitz des Unternehmers.
Wollen Sie Personen mit Mietwagen befördern, benötigen Sie eine Mietwagengenehmigung.
Hinweis: Im Gegensatz zum Mietwagenverkehr stehen Taxikonzessionen nicht unbegrenzt zur Verfügung. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.
Nähere Auskunft erteilt Ihnen das Landratsamt beziehungsweise die Stadtverwaltung.
Die Taxigenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen.
Je nach Angebot können Sie ein Antragsformular im Internet herunterladen.
Tipp: Antragsformulare erhalten Sie auch bei Fachverlagen und den Fachverbänden:
Die zuständige Stelle fordert im Anhörverfahren Stellungnahmen unter anderem an von:
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.
keine
Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Rahmengebühr für die Genehmigung: EUR 100,00 - 1.465
Für Standardfälle beträgt sie
Für die Genehmigungsbehörde sind diese Beträge nicht bindend. Bei übermäßig hohem Verwaltungsaufwand kann die Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen.
Hinweis: Weitere Kosten entstehen Ihnen für Registerauskünfte und sonstige Nachweise.
Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag.
Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern.
Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das innerhalb der ersten drei Monate in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.
Taxen müssen mit einem Fahrpreisanzeiger ("Taxameter") und einer Alarmanlage ausgerüstet sein.
Werbung ist auf allen Karosserieteilen von Taxen zulässig.
29.03.2022 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Stadt Kuppenheim
Friedensplatz
76456 Kuppenheim
Telefon: 07222/9462-0
Telefax: 07222/9462-150
stadt@kuppenheim.de