Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
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Sie haben Anzeige erstattet, aber am Ende des Ermittlungsverfahrens verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Klageerhebung bei Gericht?
Bei bestimmten Straftaten besteht nach Abwägung aller Umstände kein staatliches Interesse an der Strafverfolgung.
Ihnen steht dann gegebenenfalls der Weg der Privatklage offen.
Als Privatkläger oder Privatklägerin treten Sie im Verfahren an die Stelle der Staatsanwaltschaft. Die Straftat wird durch Sie ohne Mithilfe der Staatsanwaltschaft verfolgt.
Diese ist nicht zur Mitwirkung verpflichtet, kann das Verfahren aber jederzeit übernehmen.
Das Gericht legt der Staatsanwaltschaft die Akten vor, wenn es die Verfahrensübernahme für notwendig hält. In einem solchen Fall scheiden Sie als Privatkläger oder Privatklägerin wieder aus dem Verfahren aus.
Ob Sie Privatklage erheben wollen, müssen Sie selbst entscheiden.
Achtung: Privatklagen gegen Kinder und Jugendliche sind nicht zulässig.
Hinweis: Vor der Erhebung der Privatklage müssen Sie und die beschuldigte Person in der Regel einen Sühneversuch durchführen. Zuständig dafür ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Parteien wohnen.
Sie können eine Privatklage auf zwei Arten erheben:
Die Privatklage muss folgende Angaben enthalten:
Hinweis: Als Privatkläger oder Privatklägerin können Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Akteneinsicht können Sie nur durch einen Anwalt oder eine Anwältin nehmen.
Haben Sie korrekt Klage erhoben, informiert das Gericht die beschuldigte Person. Gleichzeitig bestimmt es eine Frist, bis wann diese Stellung zu Ihrer Klage nehmen kann.
Nach Ablauf der Frist beziehungsweise nachdem die Stellungnahme der beschuldigten Person eingegangen ist, entscheidet das Gericht, ob
Bei einer nur geringen Schuld des Täters oder der Täterin kann das Gericht das Verfahren auch einstellen.
Eröffnet das Gericht das Verfahren, erhalten Sie mindestens eine Woche vor dem Termin eine Ladung zur Hauptverhandlung.
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die Privatklage in zweifacher Ausfertigung
Bevor das Gericht über die Klage verhandelt, müssen Sie folgende Kosten einplanen:
Nach der Entscheidung des Gerichts:
keine
Verordnung des Justizministeriums über das Sühneverfahren in Privatklagesachen vom 23. Oktober 1971
23.02.2024 Justizministerium Baden-Württemberg
Stadt Kuppenheim
Friedensplatz
76456 Kuppenheim
Telefon: 07222/9462-0
Telefax: 07222/9462-150
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