Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
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Sie können wegen einer Beschäftigungseinschränkung oder eines Beschäftigungsverbotes während Ihrer Schwangerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten? In diesen Fällen erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Dies gilt auch, wenn sie nur geringfügig (Minijob) beschäftigt sind.
Der Mutterschutzlohn soll das Einkommen der werdenden Mutter sichern und Verdienstminderungen vermeiden. Er ist daher vergleichbar mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Höhe der Zahlung richtet sich nach Ihrem Durchschnittsbruttoverdienst
Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet
Hinweis: Alle Arbeitgeber müssen eine Umlage an die Krankenkassen zahlen, bei denen Beschäftigte krankenversichert sind (Umlage U2). Im Gegenzug erstattet die zuständige Krankenkasse die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Mutterschutzlohn auf Antrag. Das gilt auch bei Minijobberinnen.
Der Arbeitgeber muss von sich aus den Mutterschutzlohn zahlen
Mutterschutzlohn können Sie erhalten, wenn für Sie Folgendes gilt:
Ein Attest über ein individuelles Beschäftigungsverbot müssen Sie so schnell wie möglich beim Arbeitgeber vorlegen.
bei ärztlichem Beschäftigungsverbot: das Attest
Die Kosten des Attestes für ein ärztliches Beschäftigungsverbot trägt die Schwangere.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.12.2017 freigegeben.
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