Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
Sie möchten gewerblich Personen mit Mietwagen befördern?
Dafür benötigen Sie eine Mietwagengenehmigung.
Sie dürfen den Wagen nur im Ganzen vermieten. Die Mieterin oder der Mieter (Fahrgast) bestimmt dabei den Zweck, das Ziel und den Ablauf der Fahrten.
Die Genehmigung können Sie für längstens fünf Jahre erhalten. Danach können Sie die Verlängerung beantragen.
Achtung: Damit ist nicht die Vermietung von Fahrzeugen an Selbstfahrer gemeint.
Von Taxen unterscheiden sich Mietwagen folgendermaßen:
Wollen Sie Personen mit Taxen befördern, benötigen Sie dafür eine Taxigenehmigung.
Die Mietwagengenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Je nach Angebot Ihrer zuständigen Stelle können Sie ein Antragsformular im Internet herunterladen.
Tipp: Antragsformulare erhalten Sie auch bei Fachverlagen und den Fachverbänden:
Die zuständige Stelle führt ein Anhörverfahren durch. In dessen Rahmen fordert sie Stellungnahmen von anderen Stellen an, unter anderem von
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie abschließend über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.
keine
Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Rahmengebühr für die Genehmigung: EUR 50,00 - 500,00
Für Regelfälle liegt sie
Diese Beträge sind nicht bindend für die Genehmigungsbehörde.
Bei einem übermäßig hohen Verwaltungsaufwand kann die Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen.
Hinweis: Weitere Kosten können Ihnen entstehen für
Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag.
Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das rechtzeitig (innerhalb der ersten drei Monate) in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.
Werbung ist auf allen Karosserieteilen von Mietwagen zulässig.
Weitere Informationen dazu finden Sie in den Allgemeinverfügungen (AV) der Regierungspräsidien, z.B. die AV des Regierungspräsidiums Stuttgart über die Zulassung von Werbung an Taxen und Mietwagen vom 11. Januar 2008.
Mietwagen müssen mit einem Wegstreckenzähler (nicht Taxameter!) und mit einer Alarmanlage ausgerüstet sein. Ausnahmen sind möglich.
29.03.2022 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Stadt Kuppenheim
Friedensplatz
76456 Kuppenheim
Telefon: 07222/9462-0
Telefax: 07222/9462-150
stadt@kuppenheim.de