Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
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Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne/Absonderung oder eines Tätigkeitsverbots erlitten haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Pflicht zur Quarantäne/Absonderung muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet worden sein oder sich aus einer Rechtsverordnung ergeben, z. B. Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen.
Seit dem 1. März 2023 bestehen in Baden-Württemberg keine durch Verordnung der Landesregierung oder des Sozialministeriums angeordneten entschädigungsfähigen Maßnahmen mehr. Für Zeiträume ab dem 1. März 2023 kann daher nur dann eine Entschädigung beantragt werden, soweit die zuständige Stelle persönlich Ihnen gegenüber eine Absonderung oder ein Tätigkeitsverbot angeordnet hat und die übrigen Voraussetzung des § 56 IfSG vorliegen.
Hinweis: Eine Antragstellung für Zeiträume bis zum 1. März 2023 ist selbstverständlich weiterhin möglich. Hier gilt wie bisher eine Antragsfrist von zwei Jahren für die Antragstellung.
Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Selbständige können ihren Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen.
Höhe der Entschädigung:
Für Arbeitgeber:
Auf Antrag erstattet Ihnen die zuständige Stelle die gezahlten Entschädigungen für Ihre Angestellten:
Für Selbständige:
Auf Antrag erstattet Ihnen die zuständige Stelle:
das Jugend- und Gesundheitsamt der Stadt Mannheim zentral für ganz Baden-Württemberg
Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:
Eine Antragstellung ist in der Regel nur online möglich.
Bitte beachten Sie: Anträge können nur rückwirkend gestellt werden.
Der Verfahrensablauf variiert je nach Beschäftigungsstatus:
Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt. Die Auszahlung der Entschädigungsleistung erfolgt durch die Landesoberkasse BW und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung.
innerhalb von 2 Jahren ab dem Anfang des Tätigkeitsverbotes oder dem Ende der Quarantäne
Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum des Antrages bei der zuständigen Behörde.
Arbeitgeber
Selbstständige
Bevollmächtigte
Kosten und Gebühren können im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens anfallen.
Variiert im Einzelfall je nach Antragsaufkommen und -qualität, insbesondere Vollständigkeit der Unterlagen und Nachweise.
keine
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch:
13.05.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg
Stadt Kuppenheim
Friedensplatz
76456 Kuppenheim
Telefon: 07222/9462-0
Telefax: 07222/9462-150
stadt@kuppenheim.de