Serviceportal–Baden-Württemberg
Nachfolgend finden Sie die Verfahrensbeschreibungen der Angebote des Serviceportals BW.
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Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten eine Aufenthaltserlaubnis, um zu forschen?
Damit dürfen Sie
Hinweis: Der Begriff "Forschungseinrichtung" schließt auch Unternehmen ein, die Forschung betreiben.
Anerkannte Forschungseinrichtungen können sich einzelfallbezogen oder allgemein zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt verpflichten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) veröffentlicht tagesaktuell allgemeine Übernahmeerklärungen im Internet. Diese ist nicht notwendig, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Die Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie nicht, wenn die aufnehmende Forschungseinrichtung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu erleichtern, wenn bestimmte Insolvenzsituationen vorliegen, wenn Sie im Besitz einer Blauen Karte EU sind oder, wenn die Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums als Vollzeitstudienprogramm ist.
Die vom BAMF anerkannte Forschungseinrichtung schließt mit Ihnen eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag. Dieser muss neben den Angaben zur Forschungseinrichtung und zur Person des Forschers die folgenden Informationen enthalten:
Die Forschungseinrichtung leitet die unterzeichnete Vereinbarung an die zuständige Stelle weiter.
Den weiteren Verfahrensablauf erfahren Sie bei der zuständigen Stelle. Erkundigen Sie sich dort.
Ändert sich während der Forschungszeit das Vorhaben, hat das keine Auswirkungen, solange Sie bei derselben Forschungseinrichtung beschäftigt bleiben.
Besitzen Sie bereits einen Aufenthaltstitel als Forscher eines anderen EU-Mitgliedstaates? Dann gibt es folgende Möglichkeiten:
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung wird für mindestens ein Jahr befristet erteilt.
Nehmen Sie an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil, erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre.
Sie können die Aufenthaltserlaubnis auf Antrag verlängern lassen.
Sollten Sie Ihr Forschungsvorhaben früher abgeschlossen haben, endet Ihre Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zeitpunkt
Nach erfolgreichem Abschluss der Forschungstätigkeit verlängert die zuständige Stelle Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 9 Monate.
In dieser Zeit können Sie
In folgenden Fällen kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung widerrufen:
Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
19.02.2024 Justizministerium Baden-Württemberg
Stadt Kuppenheim
Friedensplatz
76456 Kuppenheim
Telefon: 07222/9462-0
Telefax: 07222/9462-150
stadt@kuppenheim.de