Hilfe in allen Lebenslagen

Die Auflistung umfasst alltägliche Situationen. Hier können oder müssen Sie private oder geschäftliche Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen.

Das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg stellt diese Leistungen zur Verfügung. Mit einem personalisierten Zugang beim Service-BW-Portal ist eine sichere, internetbasierte Kommunikation mit der Verwaltung möglich, etwa mit dem Bürgerbüro. Zudem können auf diesem Weg Anträge online eingereicht und häufig genutzte Dokumente im Dokumentensafe hinterlegt werden. Sie sind dadurch sicher und ortsunabhängig abrufbar.

Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie

Wenn sich nach Einschätzung des Jugendamts die Bedingungen in der Herkunftsfamilie in einem für das Kind vertretbaren Zeitraum nicht nachhaltig verbessern, wird das Kind auf Dauer in seiner Pflegefamilie bleiben. Falls die leiblichen Eltern damit nicht einverstanden sind, kann das Familiengericht den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen.

Das Kriterium "längerer Zeitraum" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und lässt sich daher nicht auf jede Familie gleich anwenden. Die Einschätzung richtet sich nach den besonderen Umständen und dem Alter des Kindes. Berücksichtigt wird, ob das Kind schon Bindungen zu den Pflegeeltern aufgebaut hat und eine Trennung von diesen Hauptbezugspersonen das Kind gefährden oder ihm schaden könnte. Für ältere Kinder wird in der Regel ein Aufenthalt von zwei Jahren in der Pflegefamilie als längerer Zeitraum angenommen.

Als Pflegeltern haben Sie das Recht, beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie zu stellen. Das Gericht klärt auf der Grundlage der folgenden Fragen die Entscheidung für oder gegen einen Verbleib:

  • Sind die leiblichen Eltern fähig, ihr Kind zu erziehen?
  • Wird das Wohl des Kindes gefährdet, wenn es von seiner Pflegefamilie getrennt wird?

Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wonach das Pflegekind bis zur endgültigen Entscheidung bei der Pflegefamilie bleibt.

Das Gericht hört in der Regel die Kindeseltern, die Pflegepersonen, das Jugendamt und das Kind selbst an. Dem Kind wird in der Regel ein Verfahrensbeistand bestellt.

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

Freigabevermerk

03.06.2024Justizministerium, Sozialministerium Baden-Württemberg

Kontakt

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