Hilfe in allen Lebenslagen

Die Auflistung umfasst alltägliche Situationen. Hier können oder müssen Sie private oder geschäftliche Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen.

Das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg stellt diese Leistungen zur Verfügung. Mit einem personalisierten Zugang beim Service-BW-Portal ist eine sichere, internetbasierte Kommunikation mit der Verwaltung möglich, etwa mit dem Bürgerbüro. Zudem können auf diesem Weg Anträge online eingereicht und häufig genutzte Dokumente im Dokumentensafe hinterlegt werden. Sie sind dadurch sicher und ortsunabhängig abrufbar.

Strahlenschutzbeauftragter

Zu den Tätigkeiten nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) gehören unter anderem der Umgang mit radioaktiven Stoffen, der Betrieb von Röntgeneinrichtungen und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung. Diese werden in Industrie und Technik (zum Beispiel zur Materialprüfung) sowie in der Medizin (zum Beispiel Röntgenaufnahmen und Strahlentherapie) genutzt.

 

 

Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die Leitung oder Beaufsichtigung einer Tätigkeit nach Strahlenschutzgesetz die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schnellstmöglich schriftlich zu bestellen, soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes notwendig ist.

 

Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten dessen Aufgaben und Pflichten, dessen innerbetrieblichen Entscheidungsbereich und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen. Diese Bestellung ist der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

 

Der Strahlenschutzbeauftragte hat für die Einhaltung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse zu sorgen.

 

Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt auch im Falle einer Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten für die Einhaltung der Pflichten, die ihm durch Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung auferlegt sind, verantwortlich.

 

Diese Vorgaben sind in § 70 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und in § 43 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zu finden.

Freigabevermerk

10.03.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

Kontakt

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Telefax: 07222/9462-150
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