Hilfe in allen Lebenslagen

Die Auflistung umfasst alltägliche Situationen. Hier können oder müssen Sie private oder geschäftliche Verwaltungsdienstleistungen in Anspruch nehmen.

Das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg stellt diese Leistungen zur Verfügung. Mit einem personalisierten Zugang beim Service-BW-Portal ist eine sichere, internetbasierte Kommunikation mit der Verwaltung möglich, etwa mit dem Bürgerbüro. Zudem können auf diesem Weg Anträge online eingereicht und häufig genutzte Dokumente im Dokumentensafe hinterlegt werden. Sie sind dadurch sicher und ortsunabhängig abrufbar.

Ehegatten und Abkömmlinge

Auch die nichtdeutschen Ehegattinnen oder Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern können in den Aufnahmebescheid der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn sie die Voraussetzungen des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen.

Achtung: Die Einreise und der Aufenthalt von Ehegattinnen oder Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedlern, die nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen werden können, beurteilt sich ausschließlich nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ("Familiennachzug zu Deutschen"). Danach ist in der Regel möglich:

  • Die Einreise der Ehegattin oder des Ehegatten
    a) der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers oder
    b) eines in den Aufnahmebescheid einbezogenen Abkömmlings sowie
  • die Einreise von minderjährigen Kindern
    a) der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers,
    b) des in den Aufnahmebescheid einbezogenen Abkömmlings,
    c) der Ehegattin oder des Ehegatten der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers ("Stiefkinder" der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers) oder
    d) der Ehegattin oder des Ehegatten des in den Aufnahmebescheid einbezogenen Abkömmlings.

Für andere Familienangehörige der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers (zum Beispiel nicht in den Aufnahmebescheid einbezogene volljährige Abkömmlinge) ist die Einreise nach ausländerrechtlichen Bestimmungen dagegen nur ausnahmsweise als "sonstige Familienangehörige" bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte möglich.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 09.07.2020 freigegeben.

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